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13-08-2004 Schlagzeilen
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Zur Entwicklung der Rechtskultur in Russland |
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Angelika Nußberger, Universität zu Köln
Entwicklung von Rechtskultur und Zivilgesellschaft
als gesellschaftliche Zielvorgabe
Die Rechtskultur in der Russischen Föderation weist –
ebenso wie die Zivilgesellschaft – eine Vielzahl von
Defiziten auf.
Sie müsste erheblich weiter entwickelt werden,
soll sie eine solide Grundlage für eine stabile demokratische
Staatsordnung bilden. Diese Feststellung ist
fast schon ein Stereotyp in- und ausländischer Analysen..
Ende der 80er Jahre war die Losung war noch Schaffung
des „sozialistischen Rechtsstaats“, dann des „Rechtsstaats“,
wobei vorausgesetzt wurde, dass es ein allgemein
anerkanntes Modell gäbe. Freilich lässt sich die Rechtsstaatsidee
nicht abstrakt verwirklichen, sondern nur im
jeweiligen nationalen und historischen Kontext und damit
unter den Bedingungen der jeweiligen Rechtskultur,
die die Einstellung zum Recht und damit die Bedeutung
des Rechts als gesellschaftliches Regelungsinstrument
prägt.
Voraussetzung für die Formung eines funktionierenden
Rechtsstaats ist Vertrauen ins Recht, Vertrauen in
diejenigen, die für das Recht verantwortlich sind: in diejenigen,
die an der Rechtssetzung beteiligt sind, in diejenigen,
die es zur Entscheidung konkreter Konflikten nutzen
und in diejenigen, die es durchsetzen. – Bei der Frage
nach der Rechtskultur geht es also um das, was „vor“ oder
„hinter“ dem geschriebenen Recht steht, um das Umfeld,
in dem das Recht wirken kann. Dieses Umfeld wird nicht
„gemacht“; vielmehr entsteht es langsam, ist Ausdruck einer
langen und langsamen Entwicklung.
Traditionelle Defizite: Dauer und Unsystematik der
Kodifizierung des Rechts
Die ältere russische Rechtsgeschichte ist eher eine Geschichte
der Kommissionen und Bemühungen, umfassende
und brauchbare Gesetzbücher zu erstellen, als
eine Geschichte der sukzessiven Herausbildung eines der
Praxis entgegenkommenden Rechts. In der Zeit, in der
in Frankreich mit dem Code Civil und in Österreich mit
dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch klare und
verständliche Zivilrechtskodifikationen geschaffen wurden,
erreichte man in Russland nicht mehr als eine enzyklopädische
Zusammenstellung der Regeln des geltenden
Rechts.
Das erste Ergebnis, die „Vollständige Sammlung
der Gesetze“ (Polnoe Sobranie Sakonow), die im
Jahr 1830 vorgelegt wurde, bestand aus 45 Bänden und
war zur Rechtsanwendung nicht tauglich. Auch die gekürzte
Version umfasste noch 15 Bände.
In sowjetischer
Zeit wurde das Recht zwar kodifiziert, allerdings unter
den Vorbehalt des „revolutionären“ bzw. „sozialistischen“
Rechtsbewusstseins gestellt, so dass auch das geschriebene
Recht keine Rechtssicherheit vermitteln konnte.
Mit
Beginn der Reformen Anfang der 90er Jahre wurde die
Unübersichtlichkeit zum Teil noch weiter vergrößert, da
in Reformgesetzen häufig nicht genau festgelegt wurde,
welche Akte aufgehoben wurden bzw. noch weiter galten.
Klauseln, die bestimmten, das alte Recht gelte fort,
soweit es zu den neuen Regeln nicht im Widerspruch
stünde, trugen gleichfalls zur Unsicherheit bei. Außerdem
wurde in zunehmendem Maße nicht mehr nur auf
zentraler Ebene, sondern auch in den einzelnen Föderationssubjekten
Recht gesetzt, wobei die einzelnen Regeln
vielfach im Widerspruch zueinander standen.
Geringe Rechtskenntnis in der Bevölkerung
Noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde an den
juristischen Fakultäten im Russischen Reich russisches
Recht in der Regel nicht unterrichtet, da es den –
zumeist aus dem Ausland stammenden – Rechtsprofessoren
nicht zugänglich war. Die verschiedenen Aufrufe,
für eine Verbreitung der Rechtskenntnisse in der Bevölkerung
zu sorgen, mussten vor diesem Hintergrund erfolglos
bleiben – wenn schon für die Juristen die unüberschaubare
Menge von Dekreten und Erlassen nicht
zugänglich war, musste sie für den nicht rechtskundigen
Bürger erst recht eine terra incognita sein.
In sowjetischer
Zeit wurden die Rechtsfakultäten sogar zeitweise
geschlossen, da eine besondere Ausbildung in diesem
Bereich für nicht erforderlich gehalten wurde. Und auch
dann, als sie wieder geöffnet wurden, war der Anteil der
spezifischen Rechtsausbildung – im Vergleich zum Studium
allgemeiner sozialkundlicher Fächer – unterrepräsentiert.
Für die allgemeine Bevölkerung war eine umfassende
Kenntnis des geltenden Rechts in sowjetischer Zeit zudem
schon deshalb nicht möglich, weil eine Vielzahl der
Rechtsakte, insbesondere die unter dem Gesetz stehenden
Normativakte, nicht veröffentlicht wurde. Als das
Verfassungsaufsichtskomitee, ein Vorläufer des Verfassungsgerichts,
dieses Faktum 1990 als verfassungswidrig
verurteilte und eine Veröffentlichung aller die Rechte der
Bürger betreffenden Geheimakte in einer bestimmten
Frist anordnete, zeigte sich, dass dies aufgrund der Masse
der unveröffentlichten Rechtsakte in keiner Weise realisierbar
war.
Die Verfassung von 1993 enthält ein Veröffentlichungsgebot, um diesem rechtsstaatlichen Defizit abzuhelfen. Neue Rechtsakte werden nicht nur im
Gesetzblatt, sondern regelmäßig auch in der Rossijskaja Gazeta veröffentlicht und sind somit den interessierten
Bürgern zugänglich; auch im Internet sind die Rechtsakte
unschwer abzurufen. Eine Kenntnis des Rechts wird
aber nunmehr durch die Menge und den Umfang der
neu geschaffenen Regeln erschwert, wenn nicht unmöglich
gemacht.
Die Probleme der Gesetzgebungstechnik
Einer der Gründe für das Misslingen einer präzisen
und praxisfreundlichen Kodifizierung des russischen
Rechts war die späte und langsame Herausbildung einer
eigenständigen Rechtswissenschaft.
Während in Westeuropa
schon im Mittelalter Rechtsschulen und universitäre
Zentren, an denen das Recht gelehrt wurde, entstanden,
beginnt die russische Rechtswissenschaft erst zu Beginn
des 18. Jahrhunderts mit der Gründung der russischen
Akademie der Wissenschaften. Es gibt keine Tradition
einer systematischen Durchdringung und Ordnung
des Rechts. Dementsprechend ist auch die Technik der
Gesetzgebung nicht hoch entwickelt; auf die Ausarbeitung
eines in sich schlüssigen, auf abstrakten, präzise definierten Konzepten aufbauenden Normensystems wird
wenig Sorgfalt verwendet.
Besonders problematisch sind die Abgrenzungen zwischen
den verschiedenen Gesetzen. Beispielsweise werden
in den Allgemeinen Teil des Zivilgesetzes eine Vielzahl
von Regelungen übernommen, die gleichermaßen
in der Verfassung stehen, so etwa die Rechtsweggarantie
oder das Verbot, in der Normenhierarchie tiefer stehende
Normen im Widerspruch zum ZGB zu formulieren. Da
die Verfassung ohnehin Vorrang vor dem ZGB hat und
diese Regeln gleichermaßen enthält, ist die Aufnahme in
das ZGB überflüssig und unnötig und macht das gesamte
Regelungswerk schwerfällig. Noch gravierender ist aber
der oftmals fehlende Abgleich zwischen allgemeinen Regelungen
und Spezialgesetzen.
Die neuen russischen Gesetze sind nach ihrem Duktus
für den Laien geschrieben. Abstrakte Begriffe werden
häufig durch Erläuterungen oder Aufzählungen ersetzt;
manche Passagen etwa des Zivilgesetzbuchs lesen sich wie
ein Lehrbuch.
An den Anfang der Gesetze sind nach amerikanischem
Muster zum Teil ausführliche Definitionskataloge
gestellt, wobei die Definitionen allerdings vielfach
die nötige Präzision vermissen lassen und für den Rechtsanwender
selten ein brauchbares Mittel darstellen.
Trotz der Regelungsfülle – die neuen russischen Gesetze
zeichnen sich durch eine große Zahl von übermäßig
detaillierten Regelungen aus – bleiben in den russischen
Gesetzen häufig weite Spielräume für die Exekutive, und
zwar sowohl für die Auslegung der Normen im Einzelfall
aufgrund der Verwendung unbestimmter Begriffe als
auch für die Konkretisierung durch untergesetzliche Normen.
Paradebeispiel ist das 2001 verabschiedete Bodengesetzbuch,
das eine Vielzahl wichtiger Regelungen nicht
selbst trifft, sondern delegiert, öffentlich-rechtliche und
privatrechtliche Regelungen miteinander vermischt und
mit sehr allgemein gehaltenen Aussagen wenig Rechtssicherheit
schafft.
Die Mängel des Gerichtssystems
Die Mängel im gegenwärtig existierenden russischen
Gerichtssystem sind allgemein bekannt. In den ersten
Fällen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
gegen Russland zu entscheiden hatte, sind
sie auf europäischer Ebene aktenkundig geworden.
Kritisiert wurde in einem konkreten Fall die Zusammensetzung
des Gerichts, da Laienrichter nicht nach
dem vorgegebenen Verfahren und länger als die vorgegebene
Zeit berufen wurden – hier war nicht die rechtliche
Regelung selbst, sondern die Nachlässigkeit im Umgang
mit den formalen Besetzungsregeln problematisch.
Schwerwiegender war die Kritik an der Nicht-Vollstreckung
von Entscheidungen gegen den Staat: Finanzielle
Forderungen, die rechtskräftig festgestellt worden waren,
konnten aufgrund von vorgeblichen Zahlungsschwierigkeiten
des Staates nicht eingetrieben werden. Außerdem
wurde die Verfahrensdauer sowohl in zivil- als auch in
strafrechtlichen Verfahren als zu lange gerügt.
Verbreiteter „Rechtsnihilismus“
Angesichts all dieser Faktoren ist der so genannte
„Rechtsnihilismus“ in der russischen Rechtskultur
ein weit verbreitetes Phänomen. Damit wird das traditionell
dem Recht entgegengebrachte Misstrauen umschrieben.
Die Bürger vertrauen nicht auf das Recht und
das staatliche Rechtssystem, sondern versuchen mit Petitionen
an die „Obrigkeit“ ihre Ansprüche durchzusetzen.
War dies früher der Zar, in sowjetischer Zeit die Partei
oder die Staatsanwaltschaft, die in so genannten Aufsichtsverfahren
auch rechtskräftige Entscheidungen angreifen
konnte, so ist heute eine Anrufung der europäischen
und internationalen Instanzen zu beobachten: die
Vielzahl der – zu einem großen Teil unzulässigen – Beschwerden
beim Europäischen Gerichtshof in Straßburg
zeigt, dass man sich von dort ein „Machtwort“ erhofft, wenn das eigene Rechtssystem keine Abhilfe schaffen
kann.
Ansätze zur Verbesserung der Rechtskultur
Die Defizite des Rechts und der Rechtskultur werden
in Russland sehr bewusst wahrgenommen. Ob allerdings
der von Putin verwendete Slogan von der „Diktatur
des Gesetzes“, mit dem gerade gegen Willkür bei
der Rechtsanwendung und gegen Rechtsnihilismus vorgegangen
werden soll, der richtige Ansatz ist, darf man
bezweifeln, impliziert der Begriff „Diktatur des Gesetzes“
doch gerade eine blinde Rechtsumsetzung statt eines reffektiven Umgangs mit rechtlichen Regelungen. Immerhin
aber ist zu beobachten, dass bei der Rechtsreform die
Akzente nicht nur auf die Ausarbeitung moderner Kodifizierungen, sondern auch auf eine grundlegende Umstrukturierung
der Justiz gelegt wurden.
Schaffung umfassender Kodifizierungen unter Putin
Hervorzuheben ist, dass in der Russischen Föderation
seit Beginn der 90er Jahre, verstärkt aber seit dem
Jahr 2000 eine ganze Reihe sehr umfassender und wichtiger
Kodifikationen verabschiedet werden konnten. Das
Zivilgesetzbuch wurde sukzessive in drei Teilen neu gefasst,
1994 der allgemeine Teil sowie die grundsätzlichen
schuld- und sachenrechtlichen Regelungen, 1995 das besondere
Schuldrecht und 2001 das Erbrecht und das Internationale
Privatrecht.
Das Familienrecht wurde, der
sozialistischen Rechtstradition folgend, nicht in das Zivilgesetzbuch
integriert, sondern 1995 als Sondergesetz
verabschiedet. Eine Reihe von Sondergesetzen gibt es
auch zu den Fragen des Eigentums an Grund und Boden,
wobei die wichtigsten Regelungen das 2001 verabschiedete
neue Bodengesetz enthält: Öffentlich-rechtliche und
privatrechtliche Regelungskomplexe überschneiden sich
darin. Auch der erste Teil des Steuergesetzbuchs wurde
1999 neu gefasst.
Im Jahr 2001 konnten zudem eine
neue Zivilprozessordnung, ein neues Strafgesetzbuch,
eine neue Strafprozessordnung und ein neues Arbeitsgesetzbuch
verabschiedet werden. Auch wenn die Einzelregelungen
zum Teil nicht immer überzeugend sind und
wie auf dem Reißbrett konstruiert aussehen, so ist doch
die Leistung, in so kurzer Zeit das gesamte Rechtssystem
in den zentralen Bereichen auf eine umfassende neue
Grundlage zu stellen, beeindruckend. Ermöglicht wurde
dieser Reformschwung durch die Neuzusammensetzung
der Duma nach den Parlamentswahlen von 1999, da die
Regierung sich seither der Unterstützung durch eine solide
Mehrheit sicher sein konnte.
Rechtliche Konfliktlösungen für grundlegende
gesellschaftliche Konflikte
Wie in allen anderen mittel- und osteuropäischen
Ländern wurde auch in der Russischen Föderation
die Verfassungsgerichtsbarkeit als Wegbereiter für die
Rechtsstaatlichkeit gesehen. Allerdings war die Idee einer
unabhängigen, über den politischen Tagesstreitigkeiten
stehenden Gerichtsbarkeit, die zu grundlegenden Fragen
von Staat und Recht Stellung nehmen kann, durch die
Rolle des Verfassungsgerichts im Machtkampf zwischen
dem Präsidenten und dem Obersten Sowjet 1993 kompromittiert
worden.
Nichtsdestotrotz zeigt die Anrufung
des Gerichts zu so grundlegenden Fragen wie der Rechtmäßigkeit
des Dekrets Jelzins zum Verbot der KPdSU
und der Rechtmäßigkeit des Dekrets, mit dem die militärische
Operation in Tschetschenien angeordnet wurde,
dass das Recht zur Konfliktlösung in grundlegenden
gesellschaftlichen Konflikten herangezogen wird. Ob das
Verfassungsgericht allerdings in der Gegenwart das Fehlen
einer echten Opposition im politischen Prozess ausgleichen
kann, erscheint äußerst zweifelhaft. Zwar wurde
es bei wichtigen Streitfragen wie etwa der Einschränkung
der Meinungsfreiheit durch das Wahlgesetz angerufen
und hat auch Einzelregelungen für verfassungsmäßig
erklärt. Allerdings hat es sich dabei auf eher marginale
Kurskorrekturen beschränkt. Die Masse der Entscheidungen
sind Fragen gewidmet, die in der Öffentlichkeit
auf wenig Resonanz stoßen.
Änderungen in der Juristenausbildung
Deutlich geändert hat sich die Einstellung zur Bedeutung
des Rechts. Das Studium der Rechtswissenschaft
erfreut sich großer Beliebtheit, nicht zuletzt, weil
es mit der Hoffnung verbunden ist, einen gut bezahlten
Beruf ausüben zu können. Auch die Arbeit bei Gericht
wird mittlerweile besser bezahlt. Die Reform des Justizsystems
wurde schon unter Jelzin zum Thema gemacht.
Für die Gründung der Russischen Justizakademie, die
eine fundierte Ausbildung von Richtern gewährleisten
soll, wurden erhebliche Gelder bereitgestellt. Im Gegensatz
zu früher steht jetzt auch die Vermittlung von Wissen
in den juristischen Kernfächern im Vordergrund.
Einbindung in eine gemeineuropäische Rechtskultur
Ein entscheidender Faktor für eine Einbindung der
Russischen Föderation in eine gemeineuropäische
Rechtskultur ist auch die Aufnahme in den Europarat,
mit der die Verpflichtung zur Ratifizierung grundlegender
Konventionen verbunden war. Damit wurde die
Russische Föderation in den auf völkerrechtlicher Ebene
stattfindenden Dialog über Rechtsprobleme, insbesondere
im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte,
einbezogen. Auch wenn die Auswirkungen
dieses Prozesses bisher nur punktuell spürbar sind, hat
sich doch gezeigt, dass die Behandlung und Lösung von
Rechtsproblemen auch an europäischen Maßstäben gemessen
und vor europäischen Gremien diskutiert wird.
Wirkungen dieser Entwicklung sind in Einzelbereichen
sichtbar, so etwa bei der Ausgestaltung der Rechte des
Einzelnen im Straf- und Zivilprozess nach den neuen
Prozessordnungen.
Auch in den Entscheidungen, etwa des Russischen
Verfassungsgerichts, ist eine gewisse Öffnung für auf
dem Völkerrecht basierende Argumentationen zu erkennen.
Allerdings zeigt die Art, wie etwa Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einbezogen
werden, dass die Zitate eher dazu dienen sollen,
eine bereits vorgegebene Lösung als „dem europäischen
Standard entsprechend“ auszuweisen, als in der vertieften
Auseinandersetzung mit der Argumentation des Gerichtshofs die völkerrechtskonforme Lösung des jeweiligen
Problems auf der Grundlage der russischen Verfassung
zu suchen.
So lässt sich abschließend festhalten, dass im Reformprozess
in der Russischen Föderation erkannt worden ist,
dass die Verwirklichung des demokratischen Modells mit
einer hohen Rechtskultur unmittelbar korreliert ist. Die
Neu-Kodifizierung des Rechts in einer Vielzahl grundlegender
Bereiche hat zu einer deutlichen Stabilisierung
beitragen. Auch wird die Bedeutung der Rechtsanwendung
und der Rechtsdurchsetzung gesehen. Allerdings
tragen in sich widersprüchliche rechtliche Regelungen,
Scheinargumentationen, eine zum Teil mehr quantitativ
als qualitativ ausgerichtete Rechtsproduktion und nach
wie vor bestehende Vollzugsdefizite dazu bei, dass das
Erbe des Rechtsnihilismus so schnell nicht in Vergessenheit
geraten wird.
Redaktion: Hans-Henning Schröder
Lesetipps:
Butler, W. (Hrsg..): Russian Law: Historical and Political Perspectives, Oxford 2001.
Silnizki, M.: Geschichte des gelehrten Rechts in Rußland, Frankfurt a. M. 1997.
Über die Autorin:
Angelika Nußberger ist Professorin für Öffentliches Recht und Ostrecht an der Universität zu Köln sowie Direktorin des Instituts für
Ostrecht. Ihr Forschungsschwerpunkt ist die Entwicklung des Verfassungsrechts der Staaten Mittel- und Osteuropas, insbesondere
der Russischen Föderation.
© 2004 by Forschungsstelle Osteuropa, Bremen Aus: Russlandanalysen. Nr. 32.
Mit freundlicher Genehmigung des Publikationsreferates der Forschungsstelle
Osteuropa
E-Mail: publikationsreferat@osteuropa.uni-bremen.de
Internet-Adresse: http://www.forschungsstelle.uni-bremen.de
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